In seinem Urteil vom 27. November 2025 (Az. 31 K 475/25 A) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Bestimmung des Senegals als sicherer Herkunftsstaat aufgrund der Vorgaben in Anhang I der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU nicht mit Europarecht vereinbar und daher nicht anwendbar ist. Einer Bestimmung des Senegals als sicherer Herkunftsstaat stünden mindestens die dortige Lage von Mädchen, von sog. Talibé-Kindern und von Homosexuellen entgegen.
Diese Entscheidung hatte sich bereits seit längerem abgezeichnet, nachdem sich das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich sogar an den Europäischen Gerichtshof gewandt hatte. Wegen der im Juni 2026 in Kraft tretenden GEAS-Reform wird das Urteil aber wohl keine langfristige Wirkung haben.

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