Senegal kein sicheres Herkunftsland

Im April 2024 hatte das Verwaltungsgericht Berlin Zweifel daran angemeldet, ob der Senegal tatsächlich ein sicheres Herkunftsland ist, wie es seine Nennung in Anlage II zum Asylgesetz damals nahelegte (und heute immer noch nahelegt), und im November 2024 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet (Rs. C-839/24), weil nach europäischem Recht damals nicht klar war, ob für die Bestimmung eines Staats als sicheren Herkunftsstaat landesweit Sicherheit für alle Bevölkerungsgruppen bestehen muss und was eine solche Bevölkerungsgruppe ist bzw. unter welchen Voraussetzungen sie als nicht sicher anzusehen ist. Wie es heißt, hat das Verwaltungsgericht sein Vorabentscheidungsersuchen nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu sicheren Herkunftsstaaten vom 1. August 2025 inzwischen zurückgezogen und geht es wohl davon aus, dass der Senegal kein sicheres Herkunftsland ist.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871