Nicht in allen Staaten sind asylgerichtliche Verfahren wie in Deutschland (siehe § 83b AsylG) von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. In der Schweiz gibt es solche Gerichtskosten und wird ein asylgerichtliches Verfahren erst durchgeführt, wenn der oder die Schutzsuchende die Gerichtskosten gezahlt hat. Das kann aus Sicht des UN-Ausschusses gegen Folter eine Menschenrechtsverletzung darstellen. Eine Entscheidung des Ausschusses aus dem April 2025 wird jetzt im HRRF-Blog analysiert.

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