Das Verwaltungsgericht Hamburg will Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 dahingehend auslegen, dass ein EU-Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nach früherer Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur dann als unzulässig ablehnen darf, wenn der früher gewährte Schutz noch fortbesteht, und hat mit Beschluss vom 25. März 2026 (Az. 12 A 8224/25) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet, den es nach der Richtigkeit seiner Annahme fragt. Das Verwaltungsgericht will außerdem wissen, der freiwillige Verzicht auf den bereits gewährten Schutz zu einem anderen Ergebnis führt.
Der lesenswerte Beschluss ist ausführlich begründet, in der Sache geht es um eine wegen häuslicher Gewalt aus Armenien geflohene Klägerin, die zunächst in Frankreich internationalen Schutz erhalten hatte, dann nach einiger Zeit auf diesen Schutz verzichtet hatte und nach Armenien zurückgekehrt war, nur um erneut wegen häuslicher Gewalt fliehen zu müssen, diesmal nach Deutschland. Das Verwaltungsgericht weist zur Begründung seines Ersuchens an den Europäischen Gerichtshof darauf hin, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie davon spreche, dass ein anderer Mitgliedstaat Schutz „gewährt hat“. Diese Zeitform werde regelmäßig für Sachverhalte verwendet, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, deren Ergebnis oder Folge aber gegenwärtig noch bestehe (Rn. 58). Die ab dem 12. Juni 2026 anwendbare neue EU-Asylverfahrensverordnung ist in ihrem Art. 38 Abs. 1 Buchst. c übrigens genauso unbestimmt formuliert.


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