Belgien schon wieder wegen Aufnahmesituation verurteilt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Belgien in seinem Urteil vom 9. April 2026 (Az. 52836/22 u.a., M.V. u.a. gg. Belgien) erneut verurteilt und eine Verletzung der Rechte der vier Beschwerdeführer aus Art. 3 und Art. 6 EMRK festgestellt, weil belgische Behörden die schutzsuchenden Beschwerdeführer in den Jahren 2022 und 2023 über einen Zeitraum von mehreren Monaten ohne Unterbringung und jegliche sozialen Leistungen nicht nur sich selbst überlassen, sondern auch belgische Gerichtsentscheidungen systematisch ignoriert hatten, wonach sie zur Gewährung von Unterbringung und sozialen Leistungen verpflichtet gewesen wären.

Der Gerichtshof hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht. Interessant an diesem Urteil sind weniger die Ausführungen dazu, dass es zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) führt, wenn man Schutzsuchende über Monate obdachlos und ohne Unterstützung leben lässt, sondern vielmehr die umfangreichen Bemerkungen des Gerichtshofs, wie die Umsetzung seiner Urteile zu erfolgen hat und ggf. überwacht werden kann (Rn. 66ff.), und dass die Nichtumsetzung von Urteilen zur Verletzung des Rechts Betroffener aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) führt. Der HRRF-Newsletter hatte diverse Male über die Aufnahmesituation in Belgien berichtet, zuletzt im Sommer 2025 darüber, dass der niederländische Staatsrat in Belgien systemische Mängel für alleinstehende männliche Schutzsuchende annahm und Dublin-Überstellungen darum untersagte. Im aktuellen Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs beteuert die belgische Regierung, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das systemische Problem zu beheben.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871