Belgien schon wieder wegen Aufnahmesituation verurteilt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Belgien in seinem Urteil vom 9. April 2026 (Az. 52836/22 u.a., M.V. u.a. gg. Belgien) erneut verurteilt und eine Verletzung der Rechte Schutzsuchender aus Art. 3 und Art. 6 EMRK festgestellt, weil die belgischen Behörden die vier schutzsuchenden Beschwerdeführer in den Jahren 2022 und 2023 über einen Zeitraum von mehreren Monaten ohne Unterbringung und jegliche sozialen Leistungen nicht nur sich selbst überlassen, sondern auch belgische Gerichtsentscheidungen ignoriert hatten, wonach sie zur Gewährung von Unterbringung und sozialen Leistungen verpflichtet waren.

Der Gerichtshof hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht. Interessant an diesem Urteil sind weniger die Ausführungen dazu, dass es zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) führt, wenn man Schutzsuchende über Monate obdachlos und ohne Unterstützung leben lässt, sondern vielmehr die umfangreichen Bemerkungen des Gerichtshofs, wie die Umsetzung seiner Urteile zu erfolgen hat und ggf. überwacht werden kann (Rn. 66ff.) und dass die Nichtumsetzung von Urteilen zur Verletzung des Rechts Betroffener aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) führt. Der HRRF-Newsletter hatte diverse Male über die Aufnahmesituation in Belgien berichtet, zuletzt im Sommer 2025 darüber, dass der niederländische Staatsrat in Belgien systemische Mängel für alleinstehende männliche Schutzsuchende annahm und Dublin-Überstellungen darum untersagte. Im aktuellen Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs beteuert die belgische Regierung, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das systemische Problem zu beheben.

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ISSN 2943-2871