Gefahr der Kettenabschiebung verstößt gegen UN-Antifolterkonvention

Im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der in Schweden Asyl beantragt hatte, stellte der UN-Antifolterausschuss fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo aufgrund des Risikos einer Kettenabschiebung in die Türkei, wo ihm Folter und unmenschliche Behandlung drohten, gegen Art. 3 der UN-Antifolterkonvention (CAT) verstoßen würde.

Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Jule Boller erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.

Die geltend gemachten Verfolgungsgefahren beruhen auf der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit Organisationen, die der von der türkischen Regierung als Terrororganisation eingestuften Hizmet/Gülen-Bewegung nahestehen. Nach einer freiwilligen Tätigkeit für eine solche Organisation in Sri Lanka zog er 2016 in den Kosovo, wo er in zwei bewegungsnahen Bildungseinrichtungen arbeitete.

Nachdem Anwälte 2018 bestätigten, dass in der Türkei ein Strafverfahren auf Grundlage von Anti-Terrorvorschriften gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, der Kosovo nicht mehr sicher erschien, und der türkische Reisepass des Beschwerdeführers annulliert wurde, zog der Beschwerdeführer 2020 nach Schweden und beantragte dort Asyl. Laut seinen Angaben habe der türkische Staat Zugriff auf türkische Staatsangehörige im Kosovo. NGO-Berichte bestätigen, dass 2018 eine Liste mit im Kosovo lebenden türkischen Staatsangehörigen an den türkischen Geheimdienst übermittelt wurden, woraufhin dieser sechs dieser Personen in die Türkei verschleppte, wo sie verhaftet und misshandelt wurden.

Die schwedische Migrationsbehörde lehnte seinen Antrag ab und verwies ihn auf Kosovos Asylsystem. Er sei dort nicht verfolgt worden, und ein hinreichend plausibles Risiko einer Abschiebung in die Türkei bestehe nicht, da der Kosovo den Vorfall von 2018 aufgearbeitet und ein Non-Refoulement-Prinzip stärkendes Asylgesetz erlassen habe. Auch seine Beschwerden vor dem schwedischen Verwaltungs- und Berufungsgericht blieben erfolglos – obwohl seine kosovarische Aufenthaltserlaubnis mittlerweile abgelaufen war und dem kosovarischen Parlament 2021 ein Vorschlag zur Einstufung der Hizmet/Gülen-Bewegung als terroristische Organisation vorgelegt worden war.

Vor dem Antifolterausschuss rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 CAT, sollte er in den Kosovo abgeschoben werden, da ihm dort eine Abschiebung an die Türkei drohe, wo er mit hoher Wahrscheinlichkeit willkürlich festgenommen und gefoltert würde.

Vorab verwies der Ausschuss auf eine seiner Allgemeinen Bemerkungen[1], wonach Art. 3 CAT die Abschiebung in einen Staat verbietet, von dem aus die Abschiebung in einen Staat droht, in dem ernsthafte Gründe für die Annahme einer Foltergefahr bestehen. In Bezug auf die Beweislast führt der Ausschuss aus, dass diese grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, diese jedoch umgekehrt werde und die beklagte Vertragspartei treffe, wenn der Beschwerdeführer selbst keine Möglichkeit hat, hinreichend über seinen Fall vorzutragen.

Die Gefahr von Verfolgung und Folter in der Türkei bejahte der Ausschuss sodann unter Verweis auf Berichte des OHCHR und UN-Sonderberichterstatters über Folter[2], die belegen, dass in Folge des gescheiterten Putschversuchs 2016 eine Vielzahl Hizmet/Gülen-nahen Menschen entlassen, verhaftet oder verfolgt und dass Misshandlungsvorwürfe nur unzureichend ermittelt wurden.

Mit Blick auf die Gefahr einer Abschiebung vom Kosovo in die Türkei zog der Ausschuss im Anschluss mehrere Aspekte in einer Gesamtschau heran: Zum einen hob er hervor, dass die  die Türkei systematisch extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen eigener Staatsangehöriger in Abstimmung mit Behörden anderer Staaten, darunter dem Kosovo, durchführe. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Aufenthaltserlaubnis im Kosovo mehr und habe dort keinen Flüchtlingsschutz. Ohnehin sei der Kosovo weder Vertragspartei der GFK noch anderer einschlägiger Menschenrechtsverträge, und sei daher völkerrechtlich nicht durch Art. 3 CAT verpflichtet, den Beschwerdeführer vor einer Abschiebung in die Türkei zu schützen. Auch habe der Kosovo nicht hinreichend mit der UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen zur Aufklärung des Vorfalls von 2018 kooperiert .[3]

Im Ergebnis bejahte er somit auch das Risiko einer Kettenabschiebung in die Türkei und stellte fest, dass eine Abschiebung von Schweden in den Kosovo gegen Art. 3 CAT verstoßen würde.

Zunächst sei angemerkt, wozu sich der Ausschuss nicht äußert: Nämlich zur Frage, ob die Ablehnung des Asylantrags überhaupt und unabhängig von den spezifischen Gefahren einer Kettenabschiebung unter Verweis auf die eine „Zuständigkeit“ des Kosovo abgelehnt werden kann. Denn diese Frage ist für den Ausschuss nicht von Interesse, als dass er sich allein für die Gefahr von Folter und Verfolgung interessieren muss.

Dennoch stellt er Folgendes klar, und dies muss auch bei jeglichen Diskussionen über die Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten berücksichtigt werden: Es bedarf auch bei Rückführungen in Drittstaaten einer jeweils individuellen Prüfung, ob eine Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat droht. Ein pauschaler Verweis, wie etwa hier auf die Existenz eines gesetzlichen Flüchtlingsschutzes, reicht nicht aus.

Ebenfalls bemerkenswert sind die Ausführungen des Ausschusses zur Prüfung des Schutzbegehrens. Erstens mit Blick auf die „Beweislast“, die nur insoweit bei der antragstellenden Person liegt, als sie ihre persönliche Sphäre betrifft und in staatlicher Verantwortung liegt, wenn die Einholung von Nachweisen und Beweisen der Person selbst unmöglich ist (Rn. 7.3). Eine Unterscheidung, die den europarechtlichen Vorgaben zur Abgrenzung zwischen der individuellen Darlegungspflicht und der behördlichen Sachverhaltsermittlungspflicht (etwa in Bezug auf allgemeine länderbezogene Erkenntnisse) entspricht.

Zweitens betont der Ausschuss seine eigene Prüfungskompetenz: Er misst den Sachverhaltsfeststellungen der staatlichen Organe zwar erhebliches Gewicht bei, ist an diese jedoch nicht gebunden und nimmt eine eigenständige Bewertung aller relevanten Umstände vor. Dies stärkt die Prüfungsdichte und damit die praktische Relevanz von CAT-Verfahren für nationale Gerichte. Zugleich unterstreicht der Ausschuss die Bedeutung von Berichten internationaler Organisationen als Erkenntnisquelle. Konkret bedeutet dies, dass nationale Asylentscheidungen, die das Verfolgungsrisiko von Personen aus dem Umfeld der Gülen-Bewegung betreffen, diese Entscheidung des Ausschusses nicht ignorieren dürfen.


[1] Antifolterausschuss, General Comment No. 4 (2017), CAT/C/GC/4, Rn. 12.

[2] OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East: January–December 2017, (März 2018) Rn. 78f. und HRC, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to Turkey, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g17/362/52/pdf/g1736252.pdf, Rn. 95.

[3] Working Group on Arbitrary Detention, Opinion No. 47/2020 (Turkey and Kosovo)*, A/HRC/WGAD/2020/47, Rn. 38f.

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