In diesem Fall stellte der EGMR fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 3 EMRK verletzen würde, da ihm aufgrund der Kumulation seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, der Region in Afghanistan, in die er zurückkehren würde, seinem langjährigen Aufenthalt in Schweden sowie der aktuellen Menschenrechtslage in Afghanistan eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde.[1]
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Charlotte Staron erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, beantrage 2015 Asyl in Schweden und machte geltend aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, seiner Konversion und seiner Anpassung an die Lebensverhältnisse in Schweden („Verwestlichung“) von Verfolgung bedroht zu sein. Sein Antrag wurde mehrfach mit der Begründung abgelehnt, er habe seine Konversion zum Christentum nicht ausreichend glaubhaft gemacht, ihm drohten keine Risiken aufgrund seiner Volkszugehörigkeit und er könne sich bei Rückkehr den Sitten in Afghanistan wieder anpassen, da die dargelegte „Verwestlichung“ kein unveränderliches Merkmal sei.
Der Beschwerdeführer machte vor dem EGMR eine Verletzung seines Rechts auf Leben nach Art. 2 und des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung nach Art. 3 in Verbindung mit seinem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK geltend. Der EGMR erachtete lediglich Art. 3 EMRK als einschlägig und prüfte nur die Verletzung dieser Norm (Rn. 130).
In seiner Entscheidung bekräftigt der EGMR zunächst seine ständige Rechtsprechung. Demnach können Abschiebungen eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen, sollten stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die betroffene Person nach einer Abschiebung einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 ausgesetzt wäre (Rn. 146). Dabei könne auch eine Kumulation von individuellen Gründen dieses Risiko begründen. Die Prüfung müsse sowohl individuelle Umstände als auch die allgemeine Lage vor Ort umfassen (Rn. 147).
Der EGMR kommt auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass die schwedischen Behörden und Gerichte die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan nicht ausreichend geprüft hätten (Rn. 156). Dies sei jedoch, neben der Prüfung individueller Risiken, notwendig (Rn. 166, 187). Basierend auf einer Reihe verschiedener Quellen und Berichten führt der EGMR aus, wie sich die Menschenrechtslage seit der Machtübernahme der Taliban stetig verschlechtert habe. Das Land wird als „theokratischer Polizeistaat“ beschrieben, Folter sowie auch Hinrichtungen würden durchgeführt (Rn. 164). Grundsätzlich könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jede Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig gegen Art. 3 EMRK verstoße (Rn. 162).
Die Lage der Hazara stuft der EGMR zwar als gravierend ein, jedoch rechtfertige sie nicht die Einschätzung, dass sie als Gruppe systematisch einer Behandlung ausgesetzt seien, die das Schwellenniveau des Art. 3 EMRK erreiche (Rn. 177). Die Volksgruppenzugehörigkeit stelle aber einen Faktor dar, der kumulativ das Verfolgungsrisiko erhöhen könne.
Zusätzlich berücksichtigte der EGMR die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion sowie eine sogenannte Verwestlichung: Die schwedischen Behörden hatten die Konversion zwar als nicht hinreichend glaubhaft eingestuft, was der EGMR angesichts der Einschätzungsprärogative der nationalen Behörden nicht beanstandete. Da jedoch unbestritten war, dass der Beschwerdeführer formal getauft wurde, eine christliche Kirche besucht und eine ablehnende Haltung gegenüber dem Islam, der afghanischen Gesellschaft sowie einen „Western way of life“ entwickelt hatte, erachtete der EGMR die hieraus im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren als nicht hinreichend geprüft.
Insofern können laut EGMR nicht nur diejenigen, die aus Überzeugung konvertieren, von verfolgungsrelevanter Bedrohung betroffen sein, sondern auch Personen, die unter Blasphemie- oder Apostasie-Verdacht stehen oder „who are perceived as being influenced by foreign values“ (Rn. 194). Dies gelte insbesondere, wenn sie diese identitätsprägenden Merkmale unter dem allumfassenden Taliban-Regime nicht verbergen könnten. Beim Beschwerdeführer sei dies der Fall, da er nach zehnjährigem Aufenthalt in Schweden kein akzentfreies Dari spreche und islamische Gebete und Rituale nicht kenne (Rn. 192).
Der EGMR urteilt, dass die Kumulation dieser individuellen Risikofaktoren vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Menschenrechtslage in Afghanistan für den Beschwerdeführer ein reales und begründetes Risiko darstellen würde und eine Abschiebung demnach Art. 3 EMRK verletzen würde (Rn. 198).
Die Entscheidung ist für die deutsche Rechtspraxis besonders relevant und wurde bereits vielfach rezipiert.[2] zunächst, da das BAMF Asylanträge afghanischer Männer überwiegend ablehnt und die aus einer Abkehr von den in Afghanistan herrschenden Werten erwachsenden Gefahren regelmäßig unberücksichtigt lässt. Der Begriff „Verwestlichung“ ist dabei freilich nicht unproblematisch, suggeriert er doch das pauschale Bild eines progressiven „Westens“ gegenüber einem rückständigen „Osten“. Gleichwohl gilt: Flüchtlingsrechtliche Relevanz kann nicht nur dann bestehen, wenn jemand eine im Herkunftsland verfolgte Religion vollständig annimmt, sondern auch dann, wenn die Abkehr von den dort herrschenden Werten so identitätsprägend ist, dass im Falle einer Rückkehr Verfolgung droht.
Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil die aktuelle Menschenrechtslage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 erstmals ausführlich vom EGMR besprochen wird. Auch beleuchtet der EGMR hier die spezifische Situation der Hazara in Afghanistan. In der Entscheidung verweist der Gerichtshof vielfach auf unterschiedliche Berichte von NGOs, UN-Sonderorganisationen sowie von Außenministerien. Dabei wird unterstrichen, dass die aktuelle Menschenrechtslage zu berücksichtigen ist, was auch in Deutschland zum Teil fehlt, wenn Behörden und Gerichte veraltete Erkenntnismittel ihren Entscheidungen zugrunde legen.
Dieses Urteil ist auch über den Afghanistan-Kontext hinaus relevant, als dass der EGMR die flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr auch für den Fall betont, dass einer Person sittenwidriges Verhalten lediglich zugeschrieben wird, ohne dass dieses tatsächlich vorliegen muss. Schließlich ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof betont, dass eine individuelle Einschätzung der Situation unter Berücksichtigung kumulativ vorliegender Gefährdungsgründe notwendig ist, um abzuschätzen, ob eine Abschiebung nach Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch in Deutschland mangelt es an der ausreichenden Risikobeurteilung unterschiedlicher Gefährdungsgründe, die erst in ihrer Gesamtheit die erforderliche Gefahrenschwelle überschreiten.
All dies muss schließlich auch im politischen Diskurs eine Rolle spielen, wenn Abschiebungen von Menschen nach Afghanistan forciert werden,[3] da diese menschenrechtlichen Maßgaben auch dann eine Rolle spielen müssen, wenn es um tatsächlich oder vermeintlich gefährliche oder straffällige Menschen geht.
[1] EGMR, Urteil vom 26.03.2026 – 32694/23 – D.M. gegen Schweden – asyl.net: M34107.
[2] Siehe Meldung auf asylnet: https://www.asyl.net/view/egmr-abschiebung-eines-afghanen-mit-hazarischer-volkszugehoerigkeit-verstoesst-gegen-art-3-emrk; IRAP, engl.: https://refugeerights.org/news-resources/european-court-of-human-rights-rules-afghan-man-may-not-be-deported; ECHR Caselaw Blog, eng): https://www.echrcaselaw.com/en/echr-decisions/ecthr-d-m-v-sweden-deportation-of-afghan-hazara-to-afghanistan-violation-of-the-prohibition-of-torture-and-inhuman-or-degrading-treatment/.
[3] Siehe Meldung des BMI zu einer Abschiebung von 25 Männern vom 28.4.2026: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2026/04/massnahme.html.



Schreibe einen Kommentar