An der Verhältnismäßigkeit und damit Rechtmäßigkeit von Ordnungsverfügungen zur Vorstellung bei Vertretern des afghanischen Regimes in Deutschland bestehen große Zweifel, so das Verwaltungsgericht Köln in zwei Eilbeschlüssen vom 16. Juli 2026 (Az. 12 L 1715/26) und vom 20. August 2026 (Az. 11 L 2116/26), wenn die Identität von betroffenen afghanischen Staatsangehörigen durch Vorlage eines gültigen, echten afghanischen Reisepasses nachgewiesen ist. Die Beschaffung von Passersatzpapieren sei üblicherweise nur in solchen Fällen eine Voraussetzung für aufenthaltsbeendende Maßnahmen, in denen kein gültiger Pass des Herkunftslandes (mehr) vorliege, was hier aber nicht der Fall sei. Der bloße Hinweis auf eine Verschlusssache (Verfahren 12 L 1715/26) führe insofern nicht weiter und es fehle ohnehin an einer nachvollziehbaren Begründung (Verfahren 11 L 2116/26), warum eine Beschaffung von Passersatzpapieren durch Vertreter der de-facto-Regierung in Afghanistan bei Vorliegen eines gültigen, echten afghanischen Passes erforderlich sein solle und welche Voraussetzungen die de-facto-Regierung für die Ausstellung eines Passersatzpapiers prüfe bzw. welche weiteren Verfahrenshandlungen diese vornehme.
In dem Beschluss im Verfahren 11 L 2116/26 verweist die Einzelrichterin (Rn. 39) darauf, dass es offenbar mündliche Absprachen zwischen Vertretern des Taliban-Regimes und deutschen Stellen gibt, bei denen aber unklar ist, zwischen wem diese genau und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt sind. Interessant ist auch der Verweis darauf (Rn. 41ff.), dass § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG das Erscheinen nur bei der „Vertretung“ eines ausländischen Staats nennt, die Bundesregierung die „De-facto-Machthaber“ in Afghanistan aber ausdrücklich nicht als die legitime Regierung Afghanistans ansieht, so dass auch das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals zweifelhaft sein soll.



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