Wenn ein Verwaltungsgericht eine rechtskundige Prozessbevollmächtigte kurzfristig zurückweist und dem Kläger zudem nicht die Gelegenheit gibt, sich während einer Vertagung der mündlichen Verhandlung um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen, dann liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die zur Zulassung der Berufung führt, sagt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluss vom 19. August 2026 (Az. 4 LZ 303/26 OVG). Voraussetzung für die Annahme einer solchen Rechtsverletzung sei allerdings, dass ein Beteiligter, der sein Recht auf anwaltliche Vertretung wahrnehmen wolle, dies gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Gericht eindeutig äußere und zum Ausdruck bringe, dass ihm eine sachgerechte Prozessführung ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht möglich sei.
In dem Verfahren hatte der Kläger zunächst eine beim Diakonischen Werk angestellte Rechtsassessorin, d.h. Volljuristin, mit seiner Vertretung vor Gericht beauftragt, die das Gericht jedoch gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO zurückgewiesen hatte, weil sie nur dann vertretungsbefugt gewesen wäre, wenn „die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit“ gestanden hätte. Dies sei aber nicht der Fall, weil die Assessorin die (für den Kläger unentgeltliche) Vertretung im Rahmen ihrer entgeltlichen Tätigkeit als Angestellte für das Diakonische Werk erbringen wollte.



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