Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht.
Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet und getroffen werden müssen. Hintergrund ist, dass die Bedarfe und Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen im Asylverfahren nach den Erfahrungen von HI häufig nicht ausreichend berücksichtigt werden, so fehlen etwa Sonderbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, finden Anhörungen nicht immer mit den erforderlichen Pausen, der nötigen Sensibilität oder in der passenden Gebärdensprache statt, und sind Bescheide regelmäßig nicht barrierefrei.
Das Gutachten zeigt auf, welche Anforderungen sich aus der UN-BRK für ein barrierefreies und diskriminierungssensibles Asylverfahren ergeben und wie diese bei der Anwendung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zu berücksichtigen sind. Zugleich untersucht es die Bedeutung der UN-BRK für die inhaltliche Schutzprüfung, vom Flüchtlingsschutz über den subsidiären Schutz bis zu den nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
Das Gutachten leitet aus der Analyse sechs zentrale Empfehlungen für die Praxis ab. Grundlegend ist dabei der Perspektivwechsel des menschenrechtlichen Modells: Eine Behinderung entsteht nicht durch die individuelle Beeinträchtigung selbst, sondern erst im Zusammenwirken mit umwelt- und einstellungsbedingten Barrieren. Diese abzubauen ist staatliche Pflicht, nicht Aufgabe der betroffenen Person, weshalb Modelle, die von einem Fürsorge- oder medizinischen Defizitverständnis ausgehen, nicht mit der UN-BRK vereinbar sind. Daraus folgt, dass eine Behinderung im Asylverfahren frühzeitig geltend gemacht werden sollte, um den Schutzbereich der UN-BRK zu eröffnen, wobei nicht Diagnose oder Art der Beeinträchtigung entscheidend sind, sondern deren Dauer und Wechselwirkung mit solchen Barrieren. Erforderlich sind zudem angemessene Vorkehrungen im Verfahren sowie eine frühzeitige, umfassende Dokumentation behinderungsspezifischer Bedarfe. Materiellrechtlich fordert das Gutachten ein behinderungsspezifisches Verständnis unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 15 UN-BRK, das bei der Prüfung des subsidiären Schutzes und nationaler Abschiebungsverbote auch Teilhabeausschluss, den Verlust autonomer Lebensführung und Diskriminierung im Zielland einbezieht.
Das Gutachten betont zudem, dass die UN-BRK keine Sonderrechte schafft, sondern die allgemeinen Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen konkretisiert. Sie sind demnach vollwertige Träger*innen dieser Rechte, keine Objekte von Fürsorge. Damit ist die Berücksichtigung ihrer Bedarfe eine rechtliche Verpflichtung des Staates, keine Frage von Wohlwollen.
Bei der Online-Vorstellung des Gutachtens am 17. September 2026 betonte die Rechtsanwältin Dr. iur. Stephanie Motz (RISE Attorneys at Law, Zürich) dessen Bedeutung, da Behinderungen im Asylrecht bislang nicht ausreichend Beachtung fänden. Rebecca Hoerschelmann, Richterin am Verwaltungsgericht Berlin, hob hervor, dass das Gutachten für die Praxis sehr nützlich sei, da es erstmals eine systematische Grundlage dafür biete, wie die UN-BRK in jedem Stadium des Asylverfahrens zu berücksichtigen ist.



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