Kommen in einem Dublin-Verfahren mehrere Staaten als Zielstaat für ein Aufnahmegesuch nach Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO in Betracht, sind die zuständigen Behörden, insbesondere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht verpflichtet, sofort und gleichzeitig jeden in Betracht kommenden Zielstaat um Aufnahme zu ersuchen, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2026 (Az. XIII ZB 57/23). Dies gelte auch dann, wenn dadurch im Einzelfall die Haftdauer des Ausländers verkürzt werden könnte, weil in so einer Situation nur ein Gesuch in der Sache Erfolg haben könne, die übrigen Anfragen demgegenüber für die eigenen Behörden wie für die Behörden der angefragten Zielstaaten „unnötigen Verwaltungsaufwand“ erzeugten. Es reiche darum aus, wenn zunächst ein Aufnahmegesuch an den aus objektiver behördlicher Sicht näher liegenden Mitgliedstaat gerichtet werde.
Und da denkt man immer, dass in Haftfällen die Freiheit der Person und damit eine möglichst kurze Haftdauer das vorrangige Ziel jeglichen behördlichen Handelns sein muss. Der Bundesgerichtshof hat darauf verwiesen, dass die Interessen von Betroffenen ausreichend dadurch geschützt würden, dass nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 und 4 Dublin-III-VO ein Dublin-Zuständigkeitsübergang eintritt, wenn der angefragte Dublin-Staat nicht innerhalb von zwei Wochen auf ein Aufnahmegesuch geantwortet hat. Diese Frist beträgt mittlerweile nur noch eine Woche (siehe Art. 45 Abs. 2 AMM-Verordnung).



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