Das Bundessozialgericht hat ausweislich seines Terminberichts 32/2026 vom 1. Oktober 2026 Zweifel daran, ob ein in Deutschland gestellter Asylantrag aus unionsrechtlicher Sicht ein Folgeantrag ist, wenn zuvor bereits in einem anderen EU-Staat internationaler Schutz gewährt wurde, und hat darum ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof initiiert. In dem Verfahren geht es letztlich darum, ob Leistungskürzungen gemäß § 1a Abs. 4 AsylbLG nach der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage europarechtskonform waren oder nicht.
Der unionsrechtliche Begriff des Folgeantrags, der in Art. 2 Buchst. q der alten Asylverfahrensrichtlinie definiert war, ist autonom auszulegen, d.h. ohne Rückgriff auf nationale Regelungen, insofern macht es durchaus Sinn, den Europäischen Gerichtshof um eine Begriffsklärung zu bitten, die er bislang nur für Situationen vorgenommen hat, in denen der frühere, in einem anderen EU-Staat gestellte Asylantrag abgelehnt worden war. Auf die Definition kommt es an, weil Art. 20 der alten Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU bei der Aufzählung der Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung auf sie verwiesen hat.



Schreibe einen Kommentar