Die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung, wonach ein Mitgliedstaat einen Asylantrag „abweichend von Art. 3 Abs. 1“ der Verordnung auch dann prüfen darf, wenn er an sich für die Prüfung nicht zuständig ist, gilt auch für Fälle, in denen der zunächst zuständige Mitgliedstaat seine Zuständigkeit nicht aus Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO, sondern aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abgeleitet hat, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. September 2026 (Rs. C-511/25, Prokoda). Der europäische Gesetzgeber habe bei der Vorbereitung von Art. 17 Dublin-III-Verordnung die Grundprinzipien der Dublin‑II-Verordnung beibehalten wollen, wonach Mitgliedstaaten die Prüfung eines Antrags auch dann freiwillig übernehmen konnten, wenn die zunächst bestehende Zuständigkeit aus dem nun in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geregelten Auffangkriterium hergeleitet wurde. Er habe bei einer Umstrukturierung einzelner Regelungen wohl schlicht vergessen, den Verweis nur auf Abs. 1 zu streichen.
Es gibt so Gerichtsentscheidungen, und dieses Urteil gehört wohl dazu, in dem die konkret entschiedenen Fragen nicht so sehr interessant sind wie der Weg, auf dem dies geschehen ist. Der Gerichtshof konstatiert zunächst (Rn. 28), dass der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung nicht eindeutig ist, und nimmt dann eine Auslegung der Norm anhand der klassischen juristischen Auslegungsmethoden vor. In der AMM-Verordnung hat sich der Fehler des europäischen Gesetzgebers übrigens fortgesetzt, weil Art. 35 Abs. 1 dort nur auf Art. 16 Abs. 1 AMM-Verordnung verweist, statt, wie es nach diesem Urteil eigentlich der Fall sein müsste, auch auf die Absätze 2 bis 4.



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