Die Gewährung von vorübergehendem Schutz rechtfertigt keine allgemeine und automatische Aussetzung der Prüfung der Asylanträge von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Oktober 2026 (Rs. C-249/25, Jilin) entschieden. Vielmehr seien die allgemein geltenden Fristen für eine Entscheidung über Asylanträge anzuwenden und nur in Ausnahmefällen dürfe eine Entscheidung aufgeschoben werden, um eine Überlastung des Asylsystems eines Mitgliedstaats zu vermeiden. Wenn die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz automatisch ausgesetzt würde, bis der vorübergehende Schutz abgelaufen sei, dann könnte das dazu führen, dass die zuständigen Behörden vor der Aufgabe stünden, eine Vielzahl von Anträgen auf internationalen Schutz gleichzeitig prüfen zu müssen, so dass diese Maßnahme nicht wirklich geeignet erscheine, das Ziel zu erreichen, die nationalen Schutzsysteme vor einer Überlastung durch die massive und gleichzeitige Einreichung von Anträgen auf Gewährung internationalen Schutzes zu schützen.
Da das Urteil auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG über die Gewährung vorübergehenden Schutzes abstellt, die nach wie vor in Kraft ist, gilt die Aussage des Gerichtshofs auch für das neue GEAS-Recht. § 32a Abs. 1 AsylG, wonach ein Asylverfahren ruht, solange vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG gewährt wird, ist damit unionsrechtswidrig und darf nicht mehr angewendet werden.



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