Angemessene Frist für Antrag auf Familienzusammenführung

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in einem EU-Staat einen Asylantrag gestellt und noch vor der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 (Rs. C-550/16, A und S) internationalen Schutz erhalten hat, dann konnte er vermutlich auch noch nach dem 12. April 2018 einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern stellen, sagt der Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Oktober 2026 (Rs. C-571/24).

Auf den ersten Blick geht es in diesem Urteil nur um unbegleitete Minderjährige, die vor dem 12. April 2018 internationalen Schutz erhalten hatten, die während des Asylverfahrens volljährig geworden waren und die nach ihrer Anerkennung keinen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihren Eltern gestellt hatten, weil dies nach der damaligen Rechtsansicht der (deutschen) Behörden wegen ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. (Erst) in seinem Urteil von April 2018 hatte der Gerichtshof entschieden, dass es für die Familienzusammenführung auf das Alter des Minderjährigen im Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt und dass Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach der Schutzgewährung beantragt werden kann. Für vormals Minderjährige wie den Kläger in dem jetzt entschiedenen Verfahren brachte das Urteil nichts, wenn ihre Anerkennung im April 2018 schon länger als drei Monate zurück lag. Das geht so irgendwie nicht, hat der Gerichtshof jetzt entschieden, ohne sich allzu deutlich zu äußern, wie genau in solchen Fällen zu verfahren ist. Es müsse ein Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer „angemessenen Frist“ nach der Schutzgewährung gestellt werden können, die von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sein soll. So eine angemessene Frist macht ja nur Sinn, wenn sie vom Zeitpunkt der Schutzgewährung (vor dem 12. April 2018) bis nach Verkündung des damaligen EuGH-Urteils läuft und wenn sie darum länger als drei Monate ist. Mit den Details muss sich jetzt wieder das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigen, das das Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet hatte.

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ISSN 2943-2871