Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, kann nicht allein seinem Verhalten entnommen werden, sondern setzt eine Äußerung voraus, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. September 2026 (Az. XIII ZB 33/23) entschieden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 1, § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG 2022 sei zwar nach alter Rechtslage widerleglich vemutet worden, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt habe, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, erforderlich sei aber immer noch eine Äußerung gewesen, aus der sich die Entziehungsabsicht nach den Gesamtumständen eindeutig ergeben habe. Das bloße Verhalten des Betroffenen allein, d.h. ohne Äußerung, sei dagegen nicht ausreichend gewesen.
§ 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG ist von der GEAS-Reform nicht betroffen, insofern ist der Beschluss auch für die aktuelle Rechtslage relevant. In dem Verfahren hatte der Betroffene in der Vergangenheit mehrfach Asylanträge in verschiedenen EU-Staaten gestellt und hatte das Haftgericht das als für die Haftanordnung ausreichende „Äußerung“ betrachtet.



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