Ein Haftbeschwerdegericht darf von einer Vertrauensperson eingelegte Rechtsmittel gegen die Anordnung von Abschiebungshaft nicht unter Verweis auf angebliche „erhebliche Zweifel an der Ernstlichkeit“ der Benennung der Vertrauensperson als unzulässig zurückweisen, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. September 2026 (Az. XIII ZB 38/23). Grundsätzlich sei Person des Vertrauens, um dessen oder deren Beteiligung der Betroffene bittet; weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, seien nicht erforderlich.
Diese Rechtsprechung ist nicht neu, hier aber noch einmal schön auf den Punkt gebracht. In dem Verfahren hatte der Betroffene ein Formular unterzeichnet, in dem er seine Vertrauensperson benannt hatte. Das Landgericht hatte Zweifel, weil sich auf dem Formular weder eine Übersetzung in eine dem Betroffenen bekannte Sprache noch Erläuterungen zu den rechtlichen und prozessualen Auswirkungen der Benennung fanden. Außerdem habe die Vertrauensperson den Betroffenen gar nicht in der Haft besucht und noch nicht einmal behauptet, den Betroffenen persönlich zu kennen. Darauf kommt es freilich nicht an. Das Landgericht habe, so der Bundesgerichtshof, außer Betracht gelassen, dass dem Betroffenen die von ihm unterzeichnete vorformulierte Erklärung auch außerhalb des Formulars oder eines persönlichen Besuchs der Vertrauensperson schriftlich oder mündlich etwa durch Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, gegebenenfalls auch durch dritte Personen, erläutert oder übersetzt worden sein könne.



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