Staatenlose Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanonfallen erfüllen nicht ohne Weiteres unter den Beschleunigungsgrund einer Schutzquote von unter 20 % gemäß Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. j AsylVfVO, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 14. September 2026 (Az. 34 L 300/26 A). Die hierfür maßgebliche unionsweite Eurostat-Statistik werde derzeit nur nach Staatsangehörigkeiten („countries of citizenship“) erhoben und bilde daher nicht die besondere völker-und unionsrechtliche Stellung von beim UNRWA registrierten Palästinensern (Art. 1D GFK, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a StatusVO) ab.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte in dem Verfahren wohl auf die Schutzquote libanesischer Staatsangehöriger abgestellt (aktuell 11,6 %). Eine pauschale Übertragung dieser Schutzquote auf staatenlose Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon hat das Gericht mit der Erwägung abgelehnt, dass der Wegfall des völker- und europarechtlichen Sonderstatus gemäß Art. 1D der Genfer Flüchtlingskonvention bei einem Wegfall des UNRWA-Schutzes nach gefestigter EuGH-Rechtsprechung zu einer ipso-facto-Anerkennung als Flüchtling führe, was eine pauschale Übertragbarkeit der Schutzquote ausschließe.



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