Kein Freiheitsentzug bei Aufenthaltspflicht im Rückkehrgrenzverfahren

Ob ein Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Verkehrsflughafens im Rahmen eines Asylgrenz- bzw. Rückkehrgrenzverfahrens als Freiheitsbeschränkung oder als Freiheitsentziehung zu qualifizieren ist, ist anhand einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, behauptet das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in seinem Beschluss vom 22. September 2026 (Az. 9 L 4447/26.F.A). Bei der Gesamtbetrachtung sei maßgeblich zu berücksichtigen, ob die Umstände, die dazu geführt hätten, dass ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Einreise nicht aus dem Transitbereich eines Verkehrsflughafens abreisen könne, durch den Ausländer verschuldet worden seien oder in seiner Sphäre begründet lägen. Ferner müsse bei der Gesamtbetrachtung das Interesse eines Staates, einen Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Einreise rückzuführen, dergestalt berücksichtigt werden, dass sofern die Annahme einer Freiheitsentziehung aufgrund der übrigen Kritierien der Gesamtbetrachtung naheläge, die Annahme einer Freiheitsentziehung ausscheide, soweit die Rückführung des Ausländers alsbald erfolge. Insoweit werde dem Staatsinteresse an der Rückführung eines Ausländers zum Zwecke der Beendigung des Aufenthalts im Transitbereich Vorrang vor der Einreise eingeräumt.

Das Verwaltungsgericht gelangt im konkreten Verfahren erwartbar zu dem Ergebnis, dass keine Freiheitsentziehung vorliegen soll und dass ohnehin die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage nicht auf das neue Asylgrenz- bzw. Rückkehrgrenzverfahren übertragbar sei. Hier ist das letzte Wort sicherlich noch nicht gesprochen. Das Verwaltungsgericht hat hier außerdem entschieden, dass die schriftliche Mitteilung des Fristbeginns der Pflicht zum Aufenthalt an dem Standort nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 Grenzrückführungsverordnung gegenüber dem Ausländer gemäß § 18a Abs. 6a S. 3 AsylG nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, weil er keinen Regelungscharakter habe. Die rechtserhebliche Bestimmung des Standorts erfolge durch die tatsächliche Verbringung des Ausländers an einen Standort als schlicht-hoheitliches Handeln durch die Grenzbehörde gemäß § 18a Ab.s 6a S. 1 AsylG.

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ISSN 2943-2871