Wenn ein Flüchtling in seinem Herkunftsstaat nicht länger verfolgt wird, kann seine Anerkennung als Flüchtling widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft entzogen werden. Das gilt allerdings gemäß Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 Status-VO nicht, wenn er sich auf „zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe“ berufen kann, um die (erneute) Inanspruchnahme des Schutzes seines Herkunftsstaats abzulehnen. Ist die Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak aufgrund des Genozids durch den Islamischen Staat (IS) ein solcher zwingender Grund? Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist sich in einem aktuellen Verfahren nicht sicher und hat darum mit Beschluss vom 15. Oktober 2026 (Az. 15a K 2738/26.A) ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof initiiert, in dem es um diese Frage geht, und zu seinem Beschluss auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 Status-VO ist, worauf das Verwaltungsgericht auch hinweist, Art. 1 C Nr. 5 S. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nachgebildet. Die Vorschrift soll, so etwa das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. November 2005 (Az. 1 C 21.04), der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung tragen, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach, auch ungeachtet veränderter Verhältnisse, nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak wird in der Rechtsprechung mittlerweile nicht mehr angenommen (etwa Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 31. Juli 2024, Az. 9 A 1591/20.A), ein nordrhein-westfälisches Landesaufnahmeprogramm für Jesiden aus dem Irak ist Anfang 2026 am Bundesinnenministerium gescheitert. Einen guten aktuellen Überblick über die flüchtlings- und aufenthaltsrechtliche Situation von Jesiden in Deutschland gibt etwa die Pressemitteilung von Pro Asyl vom 1. August 2026.



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