Migrationshaft von Kindern immer menschenrechtswidrig

In seinen am 6. Oktober 2026 veröffentlichten Feststellungen vom 14. September 2026 (Verfahren CRC/C/101/D/193/2022) hat der UN-Kinderrechtsausschuss festgestellt, dass die Verhängung von Migrationshaft gegen Kinder stets willkürlich ist, weil sie nur vom aufenthaltsrechtlichen Status seiner Eltern abhängt, und damit immer gegen Art. 37 der UN-Kinderrechtskonvention verstößt. Es könne im Bereich des Migrationsrechts keine Inhaftierung von Kindern als letztes Mittel geben. In konkreten Fall habe die Inhaftierung außerdem gegen das Verbot verstoßen, Kinder der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-lung oder Strafe zu unterwerfen.

In dem Verfahren ging es um Dublin-Überstellungshaft, bei derem Vollzug unter anderem ein elfjähriges Kind in der Tschechischen Republik für 34 Tage inhaftiert war. Nach dem neuen GEAS-Recht soll die Inhaftierung von Kindern, unter anderem im Kontext von Dublin-Überstellungen (Art. 44 Abs. 4 AMM-VO) „in Ausnahmefällen und als letztes Mittel“ zulässig sein (Art. 13 Abs. 2 UAbs. 3 Aufnahme-RL). Wenngleich die Festellungen des UN-Kinderrechtsausschusses völkerrechtlich nicht direkt bindend sind, wird die aus ihnen folgende politische Verpflichtung auch in Deutschland dazu führen müssen, dass Familien mit Kindern im migrationsrechtlichen Kontext insgesamt nie mehr inhaftiert werden dürfen, weil die Inhaftierung eben kein erlaubtes letztes Mittel ist. Das Verfahren vor dem UN-Kinderrechtsausschuss war von einer Reihe von NGOs unterstützt worden, darunter der Europäische Flüchtlingsrat ECRE.

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ISSN 2943-2871