Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 15. Oktober 2026 (Az. 2 BvR 1735/26 und 2 BvR 1788/26) Zweifel daran geäußert, ob das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung von Asylverfahren an der Grenze (Art. 42 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 43 und Art. 53 AsylVfVO) hinreichend überprüft hat, und hat in beiden Verfahren einstweilige Anordnungen erlassen, wonach die Beschwerdeführerinnen bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerden nicht abgeschoben werden dürfen. In den beiden Verfahren geht es in Summe um zwölf (!) Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main und um vier Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Kassel.
Es handelt sich vermutlich um die zwei Verfahren, zu denen sich Pro Asyl bereits Anfang September 2026 sehr kritisch geäußert hatte.



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