Nach „einhelliger Auffassung der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“ droht jungen und gesunden syrischen Männern bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung, weil davon auszugehen ist, dass sie in Syrien eine Arbeit finden und über ein eigenes Einkommen verfügen werden, behauptet das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 14. Oktober 2026 (Az. 18 K 551/25 A). Auch ohne Erwerbstätigkeit drohe keine Verelendung, wenn Rückkehrer im Haushalt eines Mitglieds ihrer Großfamilie aufgenommen und zumindest vorübergehend versorgt würden oder von diesem oder einem anderen in Syrien oder im Ausland lebenden Familienmitglied ausreichend unterstützt werden könnten, um sich zumindest vorübergehend selbst zu versorgen
Wenn ein Gericht mit einer „einhelligen Auffassung“ argumentiert, dann ist es sich seiner Sache in der Regel nicht sonderlich sicher, und überzeugend finde ich die Argumentation des Gerichts denn auch nicht, weil sie sehr pauschal ist: Wenn nur irgendwo auf der Welt eine Familie existiert, wird sich alles Weitere schon finden? Man kann so eine Wertung kaum mit Aussicht auf Erfolg angreifen, und Oberverwaltungsgerichte lehnen Anträge auf Zulassung der Berufung in Syrien-Verfahren denn derzeit auch eher ab (etwa das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 13. August 2026, Az. OVG 3 N 89/26 oder das OVG Münster mit Beschluss vom 2. September 2026, Az. 14 A 1678/26.A). Von Pro Asyl gibt es Beratungshinweise dazu, was man in solchen Fällen noch tun kann; wenngleich es derzeit noch keine Abschiebungen nach Syrien zu geben scheint, werden Menschen so doch in die Duldung und damit in die (politisch beabsichtigte) Unsicherheit getrieben. Laut einem Medienbericht vom 30. Oktober 2026 (Paywall) will die SPD in der Regierungskoalition darüber diskutieren, Syrern nach Ablehnung ihrer Asylanträge Spurwechsel zu ermöglichen.



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