In Syrien soll keine Verelendung drohen

Nach „einhelliger Auffassung der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“ droht jungen und gesunden syrischen Männern bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung, weil davon auszugehen ist, dass sie in Syrien eine Arbeit finden und über ein eigenes Einkommen verfügen werden, behauptet das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 14. Oktober 2026 (Az. 18 K 551/25 A). Auch ohne Erwerbstätigkeit drohe keine Verelendung, wenn Rückkehrer im Haushalt eines Mitglieds ihrer Großfamilie aufgenommen und zumindest vorübergehend versorgt würden oder von diesem oder einem anderen in Syrien oder im Ausland lebenden Familienmitglied ausreichend unterstützt werden könnten, um sich zumindest vorübergehend selbst zu versorgen

Wenn ein Gericht mit einer „einhelligen Auffassung“ argumentiert, dann ist es sich seiner Sache in der Regel nicht sonderlich sicher, und überzeugend finde ich die Argumentation des Gerichts denn auch nicht, weil sie sehr pauschal ist: Wenn nur irgendwo auf der Welt eine Familie existiert, wird sich alles Weitere schon finden? Man kann so eine Wertung kaum mit Aussicht auf Erfolg angreifen, und Oberverwaltungsgerichte lehnen Anträge auf Zulassung der Berufung in Syrien-Verfahren denn derzeit auch eher ab (etwa das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 13. August 2026, Az. OVG 3 N 89/26 oder das OVG Münster mit Beschluss vom 2. September 2026, Az. 14 A 1678/26.A). Von Pro Asyl gibt es Beratungshinweise dazu, was man in solchen Fällen noch tun kann; wenngleich es derzeit noch keine Abschiebungen nach Syrien zu geben scheint, werden Menschen so doch in die Duldung und damit in die (politisch beabsichtigte) Unsicherheit getrieben. Laut einem Medienbericht vom 30. Oktober 2026 (Paywall) will die SPD in der Regierungskoalition darüber diskutieren, Syrern nach Ablehnung ihrer Asylanträge Spurwechsel zu ermöglichen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Kluth, Maor, Kurzidem, Einführung in das reformierte Gemeinsame Europäische Asylrecht

    Zugegeben: Es ist für den Rezensenten in aller Regel einfacher als für die Autoren des zu rezensierenden Werks, und diese Rezension bildet keine Ausnahme. Dass es auch mehr als ein Vierteljahr nach dem Beginn der Anwendbarkeit des neuen GEAS-Rechts noch immer kaum monographische Darstellungen zum neuen Recht gibt und dass bereits länger angekündigte Titel sich… Weiterlesen..

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871