Das Bundesverwaltungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung vom 3. November 2026 über seinen noch nicht im Volltext vorliegenden Beschluss vom 22. September 2026 (Az. 1 N1.26), in dem es eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Lüneburg zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung zurückgewiesen hat. Die Vorlage sei unzulässig, weil es dem Vorlagebeschluss an der erforderlichen Darlegung sowohl der Rechtswidrigkeit der Bestimmung durch Rechtsverordnung als auch von deren Entscheidungserheblichkeit fehle.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist zuzugeben, dass der Lüneburger Vorlagebeschluss sehr kurz und abstrakt und im Konjunktiv formuliert ist. Beim Bundesverwaltungsgericht ist allerdings noch ein Parallelverfahren anhängig, in dem es ebenso um Georgien geht und das vom Verwaltungsgericht Osnabrück initiiert wurde. Der Osnabrücker Vorlagebeschluss ist ungleich länger und ausführlicher ausgefallen und dürfte die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen erfüllen.



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