In einer Pressemitteilung vom 16. Juli 2026 informiert das Verwaltungsgericht Osnabrück darüber, dass die 7. Kammer des Gerichts Zweifel hat, ob die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 29b AsylG rechtmäßig ist und ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 77 Abs. 5 AsylG) eingeleitet hat. Die Einstufung erstrecke sich auch auf die abtrünnigen Gebiete Südossetien und Abchasien, obwohl grundlegende Menschenrechte dort nicht gewahrt würden. Aber auch im Hauptteil Georgiens habe sich die Menschenrechtslage allgemein und die Lage von LGBTIQ-Personen im Besonderen vornehmlich seit 2024 so negativ entwickelt, dass sich nach Überzeugung der Kammer nicht nachweisen lasse, dass dort generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Zudem habe die Bundesregierung die der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen nicht zugänglich gemacht, obwohl sie hierzu aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2025 verpflichtet gewesen wäre.
Es handelt sich bereits um das zweite Normenkontrollverfahren, mit dem die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat angegriffen wird. Das erste Verfahren hatte im Mai 2026 das Verwaltungsgericht Lüneburg initiiert.



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