Gemäß Art. 42 UAbs. 1 Abs. 1 Buchst. j AsylVfVO wird ein Asylantrag im beschleunigten Verfahren geprüft und kann er gemäß Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn Antragsteller aus einem Staat geflohen sind, für den die Anerkennungsquote europaweit nicht mehr als 20 % beträgt. Dies soll allerdings unter anderem dann nicht gelten, wenn „der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird“. In seinem Beschluss vom 29. September 2026 (Az. 3 B 317/26) geht das Verwaltungsgericht Göttingen davon aus, dass immer dann, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass Antragsteller von dieser Ausnahme erfasst sind, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in jedem Einzelfall begründen muss, warum die Ausnahme nicht einschlägig sein soll.
In dem Verfahren hatte das Bundesamt den Asylantrag einer aus Liberia geflohenen Frau abgelehnt, die eine drohenede Beschneidung durch ihre Familie geltend gemacht hatte. Das Gericht ging zwar nicht von einer allgemeinen, immer bestehenden Begründungspflicht des Bundesamts aus, die in Art. 42 UAbs. 1 Abs. 1 Buchst. j AsylVfVO enthaltene Ausnahme nicht anwenden zu wollen. Wenn aber ein Abweichen von der statistischen Schutzquote aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls prinzipiell in Frage komme, also nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern möglich erscheine, sei die Auseinandersetzung den wesentlicher Subsumtionsschritt und der Bescheid entsprechend zu begründen. Das hatte das Bundesamt im konkreten Verfahren nicht getan, sondern den Asylantrag nur unter Bezugnahme auf die allgemeine Anerkennungsquote für Schutzsuchende aus Liberia abgelehnt. Das, so das Verwaltungsgericht, sei rechtswidrig.



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