In einem Aktenvermerk des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge von Mitte September 2026 soll es heißen, dass es „deutschlandweit Klärungsbedarf über die Zuständigkeit von Folgeantragsregistrierungen“ gebe, weil sich wohl in vielen Bundesländern Bundesamt und Landesbehörden gegenseitig die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Asylfolgeanträgen zuschieben und niemand zuständig sein will. Aber auch sonst scheinen große Unsicherheiten bei den Verfahrensabläufen rund um die Stellung von Folgeanträgen zu bestehen. In seinem Urteil vom 30. September 2026 (Az. 16 K 7477/26.A) bleibt das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun auch im Hauptsacheverfahren bei seiner Ansicht, dass das Bundesamt Schutzsuchende für die Folgeantragstellung an Landesaufnahmeeinrichtungen verweisen darf. Art. 28 Abs. 3 S. 1 AsylVfVO, wonach ein Asylantrag persönlich „an einem bestimmten Ort“ einzureichen sei, den wohl das Bundesamt bestimmen können soll, gelte auch für Folgeanträge.
Inhaltlich bringt das Urteil gegenüber dem Eilbeschluss derselben Kammer in diesem Verfahren nicht viel Neues. Dazu hatte ich bereits Mitte September angemerkt, dass ich die Ansicht des Gerichts zur Behördenzuständigkeit für falsch halte. Wer einen Folgeantrag stellen (Art. 26 AsylVfVO), registrieren (Art. 27 AsylVfVO) bzw. einreichen (Art. 28 AsylVfVO) will und dabei wegen vorgeblicher Unzuständigkeit der von ihm gewählten Behörde zurückgewiesen wird, der hat spätestens dann ein Problem, wenn bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Raum stehen.



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