Sekundärmigration ukrainischer Staatsangehöriger erlaubt

Weder der Aufenthalt noch die vorläufige Schutzgewährung ukrainischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft stehen einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegen, meint das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Beschluss vom 17. Februar 2025 (Az. 6 L 2667/24.DA). Es gebe bereits keine europarechtlichen Regelungen, die eine Weiterwanderung vorläufig Schutzberechtigter untersagten; die Anwendungshinweise des BMI zur Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Fassung vom 30. Mai 2024 gingen in ihrer Ziffer 8.7 ebenso davon aus, dass eine Weiterwanderung zulässig sei.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind noch nicht mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem…

  • Monatsübersicht Mai 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für Mai 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf zehn Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Mai 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

  • Monatsübersicht April 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für April 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf sechs Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat April 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

ISSN 2943-2871