Weder der Aufenthalt noch die vorläufige Schutzgewährung ukrainischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft stehen einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegen, meint das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Beschluss vom 17. Februar 2025 (Az. 6 L 2667/24.DA). Es gebe bereits keine europarechtlichen Regelungen, die eine Weiterwanderung vorläufig Schutzberechtigter untersagten; die Anwendungshinweise des BMI zur Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Fassung vom 30. Mai 2024 gingen in ihrer Ziffer 8.7 ebenso davon aus, dass eine Weiterwanderung zulässig sei.
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