Für die Beurteilung der Frage, ob ein iranischer Staatsangehöriger wegen einer exilpolitischen Betätigung in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat zu erwarten hat, sind die vom Antragsteller geltend gemachten Handlungen im Einzelfall nach ihrem Inhalt, ihrer Reichweite, ihrer aus der Sicht des iranischen Regimes möglichen Wirkung im Iran und ihrer Zurechenbarkeit zur Person des Schutzsuchenden zu beurteilen, sagt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 4 LB 396/23 OVG). Dabei komme es maßgeblich darauf an, ob zu erwarten sei, dass der Schutzsuchende von den iranischen Machthabern als ernsthafte Bedrohung der eigenen Herrschaft angesehen werde. Dies sei bei einer nach außen erkennbaren Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI) anzunehmen, die von den iranischen Behörden als Gefahr für die eigene Sicherheit angesehen und als terroristische und separatistische Organisation behandelt werde.
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