Mit der Dublin-Zuständigkeit für den (wegen § 14a AsylG automatisch gestellten) Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Mutter in Italien internationaler Schutz gewährt worden war, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht in in seinem Urteil vom 25. Mai 2021 (Az. 1 C 39.20) zu befassen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von einer Zuständigkeit Italiens ausging. Das BVerwG sah dies anders, weil für das Kind jedenfalls kein Aufnahmegesuch an Italien übermittelt worden war, und konnte so offen lassen, ob Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO in einem solchen Fall analog angewendet werden könnte.
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