Mangels hinreichender Verfolgungsdichte seien Homosexuelle in Pakistan keiner staatlichen oder nicht-staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt, so das OVG Bautzen in seinem Beschluss vom 2. Juni 2021 (Az. 3 A 153/20.A). Es bestehe insoweit auch weder eine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Gerichte, noch habe die Frage grundsätzliche Bedeutung.
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