Kein Rechtsschutzinteresse bei Unerreichbarkeit

Ist ein Flüchtling im Laufe eines asylrechtlichen Klageverfahrens nicht mehr erreichbar, lässt dies sein Rechtsschutzinteresse entfallen, was zur Unzulässigkeit der Klage führt, so der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 12. Juli 2021 (Az. 21 B 21.30461). Das ist zwar kein besonders neuer Gedanke, kann aber wie im vorliegenden Verfahren zur Folge haben, dass eine im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zuerkannte Flüchtlingsanerkennung in der Berufungsinstanz aufgehoben wird.

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ISSN 2943-2871