An sich, so das OVG Hamburg in seinem Beschluss vom 18. Juni 2021 (Az. 1 Bf 148/21.AZ), verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheide, obwohl das wegen § 101 VwGO erforderliche Einverständnis der Beteiligten nicht vorliege; dies gelte aber nicht, wenn ein solches Einverständnis erteilt und nicht wirksam widerrufen wurde. Mit dieser Begründung lehnte das OVG den vom BAMF gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ab: Der Widerruf der allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 sei im vorliegenden Verfahren zu spät erfolgt.
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