In dem vom OVG Greifswald mit Beschluss vom 16. Juni 2021 (Az. 4 LZ 251/21 OVG) teilweise stattgegebenen Antrag auf Zulassung der Berufung war aufgrund eines Versehens des Verwaltungsgerichts das erstinstanzliche Urteil zunächst nicht wirksam verkündet worden und hatte der Kläger daraufhin neues und entscheidungserhebliches Vorbringen geäußert, das das Gericht allerdings nicht mehr berücksichtigte. Darin, so das OVG, liege ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, außerdem hätte das Verwaltungsgericht das Vorbringen als konkludenten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO behandeln müssen.
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