Der VGH Mannheim hat mit Urteil vom 13. Juli 2021 (Az. A 13 S 1563/20) erneut entschieden, dass die Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfe und dass etwas anderes auch nicht aus der (auch) politischen Dimension des Nationaldienstes folge. Außerdem bildeten Frauen im eritreischen Nationaldienst keine soziale Gruppe und ließe sich nicht feststellen, dass eritreischen Staatsbürgern im Fall einer Rückkehr allein auf Grund einer bloß einfachen Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Gruppierung flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung drohe.
Schreibe einen Kommentar