Das OVG Greifswald geht in seinem Urteil vom 26. Mai 2021 (Az. 4 L 238/13) davon aus, dass eine Bestrafung oder sonstige Verfolgung eines syrischen Asylbewerbers, der sich durch Flucht seiner Wehrdienstpflicht entzogen habe, im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Ohne ein Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände sei außerdem nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer allein wegen ihrer Ausreise, Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hätten.
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