Mit Beschluss vom 12. Juli 2021 (Az. 2 M 360/21 OVG) hat das OVG Greifswald zu Einzelheiten der Auslegung von § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG Stellung genommen, der als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf das Einfügen in die Lebensverhältnisse in Deutschland abstellt. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung reiche dabei für eine negative Integrationsprognose nicht aus, außerdem müsse die Prognose unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände erfolgen; allerdings sei der Rechtsgedanke des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, wo für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis auf ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG abgestellt werde, nicht entsprechend anwendbar.
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