Das OVG Bautzen bejaht in seinem Beschluss vom 19. Juli 2021 (Az. 6 A 201/18.A) die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob für Personen, die tschetschenische Behörden als Unterstützer von Aufständischen sehen, in der übrigen Russischen Föderation interner Schutz (§ 3e AsylG) bestehe. Das OVG hat die Berufung gegen ein Urteil des VG Leipzig entsprechend zugelassen.
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