Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 (Az. 15 ZB 21.30628) hat der VGH München festgehalten, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig sei, wenn der Kläger keine ladungsfähige Anschrift mehr habe. Der Antrag verstoße dann schon gegen § 82 VwGO, außerdem liege kein Rechtsschutzinteresse vor.
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