Gilt infolge einer fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und berichtigt das Verwaltungsgericht diesen Fehler unter Rückgriff auf § 118 VwGO, wird dadurch die bei ordnungsgemäßer Belehrung geltende kürzere Frist nachträglich nicht stets in Gang gesetzt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 3. Juni 2024 (Az. 14 ZB 23.30043). Es müssten nämlich alle in § 118 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegen und müsste außerdem die Berichtigung dergestalt erfolgen, dass den Beteiligten nicht nur der Berichtigungsbeschluss zugestellt werde, sondern auch die Entscheidung insgesamt in der berichtigten Fassung, wobei die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO notwendiger Urteilsbestandteil sei.
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