Anforderungen an geschlechtsspezifische Verfolgung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen präzisiert in seinem lesenswerten Urteil vom 22. Mai 2023 (Az. 15a K 2809/21.A) die Anforderungen an die Annahme einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Rahmen von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG, d.h. bei der Prüfung, ob eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegt, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Diese Bestimmung konkretisiere als lex specialis die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG grundsätzlich definierten drei notwendigen Bedingungen für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung, nämlich Verfolgungshandlung, Verfolgungsgrund und Verknüpfung für Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung dahingehend, dass Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht getrennt voneinander zu prüfen seien. Der Gesetzgeber habe die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung wegen der Geschlechtszugehörigkeit oder der geschlechtlichen Identität der Verfolgten allein wegen des in ihr gleichsam erfüllten Verfolgungsgrundes für eine Flüchtlingsanerkennung ausreichen lassen wollen; dies sei auch mit Europarecht vereinbar.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871