Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG setze nicht voraus, dass der Geduldete über eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder gleichwertige ausländische Berufsausbildung verfüge; ausreichend sei vielmehr, dass er auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen tatsächlich eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 12b AufenthG ausgeübt habe, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 22. Februar 2022 (Az. 13 LA 10/22).
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