Wird die Vulnerabilität im Hinblick auf eine Rückkehr nach Griechenland eines dort anerkannt Schutzberechtigten mit einer Erkrankung begründet, ist diese durch den Kläger näher zu substantiieren, wozu er sowohl bei psychischen als auch bei körperlichen Erkrankungen ein nur „gewissen Mindestanforderungen“ genügendes fachärztliches Attest vorzulegen hat, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 16. Januar 2026 (Az. 43 K 420/25 A). Es sei nicht zu fordern, dass der Kläger ein ärztliches Attest vorlege, das die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung erfülle, weil der unionsrechtliche Begriff der Vulnerabilität und die diesbezügliche richterliche Bewertung im Drittstaatenverfahren durch § 60a Abs. 2c AufenthG weder definiert noch beschränkt würden. Ein medizinisches Gutachten sei aber nicht stets von Amts wegen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder das Gericht einzuholen, wenn die antragstellende Person Erkrankungen ohne hinreichenden Nachweis lediglich behaupte. Vielmehr stelle der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass rechtsmedizinische Gutachten insbesondere dann einzuholen seien, wenn Anhaltspunkte dafür vorläge. Dazu, wann solche (hinreichenden) Anhaltspunkte für das Vorliegend von Erkrankungen anzunehmen seien, lasse sich seiner Rechtsprechung allerdings nichts entnehmen.
Das Verwaltungsgericht erläutert den von ihm geforderten Inhalt des Attests in seinem Urteil ausführlich (Rn. 41f.). Danach muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Ins Attest gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf geben und aktuell sein.

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