Das Oberverwaltungsgericht Koblenz sieht sich in seinem Beschluss vom 18. April 2024 (Az. 13 A 10157/24.OVG) dazu bemüßigt, erneut „dogmatisch trennscharf“ zwischen den verwaltungsverfahrensrechtlichen und speziellen asylverfahrensrechtlichen Regelungen zur Anhörung eines Betroffenen einerseits sowie der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG andererseits zu unterscheiden. Eine fehlerhafte oder gar unterbliebene Anhörung eines Betroffenen im behördlichen Asylverfahren führe nicht – gewissermaßen reflexartig – zu einer Gehörsverletzung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern allenfalls zu einer formellen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, was zu dessen Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen könne. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass eine Anhörung im behördlichen Verfahren überhaupt vorgeschrieben sei, dies sei etwa in einem Widerrufsverfahren gemäß § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG nicht der Fall, weil dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm lediglich Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben sei.
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