Das Verwaltungsgericht München ruft in seinem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 16. Oktober 2023 (Az. M 3 E 23.51077) in Erinnerung, dass sich aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung in aller Regel ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergibt, wenn andernfalls eine Familientrennung droht. In dem Verfahren, in dem eine Dublin-Überstellung nach Kroatien im Raum stand, war die Überstellungsfrist für die meisten Familienangehörigen bereits abgelaufen, bezüglich des Familienvaters war dies unklar und behauptete die Ausländerbehörde überdies, dass er ledig und ohne Kinder sei. Eine Dublin-Überstellung nur des Familienvaters würde jedenfalls seine Rechte aus Art. 7 GrCh und Art. 8 EMRK verletzen, so das Verwaltungsgericht, und sei darum unzulässig. Es seien zwar Ausnahmen vom Anspruch aus Ausübung des Selbsteintrittsrechts denkbar, etwa bei „Rechtsmissbrauch“ durch bewusstes Untertauchen einzelner Familienmitglieder, diese seien aber im entschiedenen Verfahren nicht relevant.
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