Stellt ein Ausländer nach einer Einreiseverweigerung an der deutschen Grenze aus der Zurückschiebungshaft heraus einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts ablehnt, dann muss dem Ausländer anschließend die Einreise nach Deutschland gestattet werden, sagt das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 21. November 2024 (Az. M 26b E 24.33644). Eine zunächst auf aufenthaltsrechtlicher Grundlage, nämlich gemäß Art. 14 des Schengener Grenzkodex in Verbindung mit § 15 AufenthG erlassene Einreiseverweigerung erledige sich durch eine anschließend gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG erlassene Einreiseverweigerung, von der allerdings gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts und Ablehnung des Asylantrags zwingend abzusehen sei, so dass sich aus § 18 Abs. 1 AsylG im Ergebnis ein Anspruch auf vorläufige Gestattung der Einreise ergebe. Aus § 14 Abs. 3 AsylG, wonach die Stellung eines Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegenstehe, folge nichts anderes, weil diese Vorschrift zur Frage der Fortdauer der Einreiseverweigerung gerade keine Regelung treffe.
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