Anspruch auf Einreise nach Asylantragstellung und Selbsteintritt

Stellt ein Ausländer nach einer Einreiseverweigerung an der deutschen Grenze aus der Zurückschiebungshaft heraus einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts ablehnt, dann muss dem Ausländer anschließend die Einreise nach Deutschland gestattet werden, sagt das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 21. November 2024 (Az. M 26b E 24.33644). Eine zunächst auf aufenthaltsrechtlicher Grundlage, nämlich gemäß Art. 14 des Schengener Grenzkodex in Verbindung mit § 15 AufenthG erlassene Einreiseverweigerung erledige sich durch eine anschließend gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG erlassene Einreiseverweigerung, von der allerdings gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts und Ablehnung des Asylantrags zwingend abzusehen sei, so dass sich aus § 18 Abs. 1 AsylG im Ergebnis ein Anspruch auf vorläufige Gestattung der Einreise ergebe. Aus § 14 Abs. 3 AsylG, wonach die Stellung eines Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegenstehe, folge nichts anderes, weil diese Vorschrift zur Frage der Fortdauer der Einreiseverweigerung gerade keine Regelung treffe.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871