Mit Beschluss vom 25. August 2021 (Az. VG 10 L 285/21 V) hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden, dass eine bis 2017 in Afghanistan für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) tätige Ortskraft und dessen Kernfamilie Visa zur Aufnahme nach Deutschland beanspruchen könnten. Das Gericht bejahte sowohl Anordnungsgrund, der sich schon aus der Machtübernahme der Taliban und der hieraus erwachsenden Gefahr für Ortskräfte ergebe, als auch Anordnungsanspruch, der sich aus einer Ermessensreduzierung auf Null ergebe und im Ergebnis zu einem Anspruch auf Visaerteilung aus § 22 AufenthG führe.
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